
Ein W. steht dem Inhaber eines Wechsels gegen den Aussteller oder Akzeptanten zu, wenn deren Wechselverbindlichkeit verjährt oder dadurch erloschen ist, daß eine zur Erhaltung des Wechselrechts notwendige Handlung, insbes. der Wechselprotest, versäumt wurde (Art. 89 WG). Dieser Anspruch setzt voraus...
Gefunden auf
https://unternehmerinfo.de/Lexikon/w/Wechselbereicherungsanspruch.htm

Ein W. steht dem Inhaber eines Wechsels gegen den Aussteller oder Akzeptanten zu, wenn deren Wechselverbindlichkeit verjährt oder dadurch erloschen ist, daß eine zur Erhaltung des Wechselrechts notwendige Handlung, insbes. der Wechselprotest, versäumt wurde (Art. 89 WG). Dieser Anspruch setzt voraus, daß eine Bereicherung zum Schaden des Wechse...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/W/Wechselbereicherungsanspruch.html
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