
Wahrheitspflicht, die Pflicht der Parteien im Prozess, ihre Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben (§ 138 ZPO). Die Wahrheitspflicht gilt auch in anderen Verfahrensordnungen mit Ausnahme des Strafverfahrens, wo es einem Beschuldigten freisteht, sich zur Sache zu äußern oder gar zu leu...
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die Pflicht der Prozessparteien zu wahrheitsgemäßem Sachvortrag; besteht in fast allen Verfahrensarten.
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