
Vierleute, auch Vierer, Viermann, bezeichnet im historischen Recht das Amt der bäuerlichen Gemeindeverfassung eventuell mittelfränkischen Ursprungs. Es war regional beschränkt auf einige Gebiete der Fürstentümer Reuß. In Kompetenz ähnlich dem Heimbürgen und Gemeinmeister, vor allem zur Regelung der ...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42134
Keine exakte Übereinkunft gefunden.