
Ein Werk gilt als veröffentlicht im Sinne von § 6 UrhG, wenn der Allgemeinheit mit Zustimmung des Berechtigten ermöglicht wurde, das Werk wahrzunehmen. Dabei genügt es nicht, wenn das Werk aus der Privatsphäre entlassen wird, es ist zusätzlich notwendig, dass die Öffentlichkeit der gewollte Adressat ist. Vergleiche auch den Begriff der Öffe...
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/veroeffentlichteswerk.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.