
Eine rechtliche Bedingung, die dem Leistungsschuldner nach BGB 194-218 ein Leistungsverweigerungsrecht zubilligt. V. setzt einen Fristabauf voraus, tritt aber nicht automatisch ein, sondern erst durch die Verjhrungseinrede. Die Regelfrist für das Eintreten der V. betrgt drei Jahre (ab Ende des Jahres, in dem der Leistungsans...
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Wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verjhrung. Will heien, dass die Verjhrung nur eintritt, wenn der Schuldner sich (sptestens vor einer gerichtlichen Entscheidung) auf die Verjhrung beruft. Von Amts wegen wird sie nicht beachtet.
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