
Erklärt das Gesetz ein Rechtsgeschäft (R.) schlechthin für (absolut) unwirksam, so steht es - von der Frage einer etwaigen Heilungsmöglichkeit, z.B. durch nachträgliche Genehmigung des Berechtigten, abgesehen - einem nichtigen R. gleich; die Bestimmungen über die Nichtigkeit gelten daher entsprechen...
Gefunden auf
https://unternehmerinfo.de/Lexikon/U/Unwirksamkeit_eines_Rechtsgeschaefts.h

Erklärt das Gesetz ein Rechtsgeschäft (R.) schlechthin für (absolut) unwirksam, so steht es – von der Frage einer etwaigen Heilungsmöglichkeit, z.B. durch nachträgliche Genehmigung des Berechtigten, abgesehen – einem nichtigen R. gleich; die Bestimmungen über die Nichtigkeit gelten daher entsprechend. Daneben kennt das Gesetz zwei...
Gefunden auf
https://www.gbt.ch/Lexikon/U/Unwirksamkeit_eines_Rechtsgeschaefts.html
Keine exakte Übereinkunft gefunden.