
Das Gesetz verwendet in Deutschland die Begriffe „Unwirksamkeit“ und „Nichtigkeit“ weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam, wenn der Rechtsakt zunächst wirksam war, aber aufgrund späterer Ereignisse unwir...
Gefunden auf
https://de.wikipedia.org/wiki/Unwirksamkeit

Unwirksamkeit, die Ungültigkeit eines Rechtsakts. Unwirksamkeit tritt bei Rechtsgeschäften und Hoheitsakten als Folge bestimmter Mängel auf. Schwerere Mängel bewirken die Unwirksamkeit ohne weitere Voraussetzungen (Nichtigkeit), leichtere erfordern eine Anfechtung. Relative Unwirksamkeit liegt vor, ...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Ein Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn es nicht gegen zwingende Vorschriften verstößt. So ist z.B. Verfügung unwirksam, wenn sie einen abhanden gekommenen Gegenstand betrifft (§ 935 BGB). Bei unwirksamen Geschäften ist eine Heilung möglich ist. So ist z.B. eine Verfügung eines Nichtberechtigten grundsätzlich unwirksam, kann aber durch eine G...
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/unwirksamkeit.php

Rechtsfolge der Fehlerhaftigkeit staatlicher oder privater Rechtsakte, tritt bei Nichtigkeit in der Regel sofort und unmittelbar, sonst erst aufgrund einer (in der Regel rückwirkenden) Anfechtung ein.
Gefunden auf
https://www.wissen.de//lexikon/unwirksamkeit
Keine exakte Übereinkunft gefunden.