
ist die notwendige Zustimmung der Landstände zur Steuererhebung durch den Landesherrn.Kroeschell, DRG 2, 3
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Steuerbewilligung und Steuerverweigerung ist als Recht der Volksvertretung nicht erst mit der konstitutionellen Staatsform anerkannt worden. Die Entstehung dieser Befugnis reicht vielmehr viel weiter zurück. Den mittelalterlichen Ständen in den einzelnen deutschen Territorien, welche allerdings nicht die Gesamtheit des Volkes, sondern nur gewisse...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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