
Von der Störung von Telekommunikationsanlagen im strafrechtlichen Sinne spricht man, wenn eine öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationsanlage so verändert wird, dass dadurch der Betrieb gefährdet wird. Die Störung von Telekommunikationsanlagen ist ein in § 317 StGB unter Strafe gestelltes Vergehen.
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