= die besitzlos gewordenen Gegenstände, die von der See auf den Strand geworfen oder gegen den Strand getrieben und geborgen werden. Seeauswurf muß dem zuständigen Strandvogt angezeigt und zur Verfügung gestellt werden. Strandungsordnung §20. Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42025