
Eine Schenkung von Todes wegen liegt vor, wenn der Schenker dem Beschenkten etwas für den Falle seines Todes verspricht. Auf diese Schenkungen sind gemäß § 2301 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen anwendbar. Beispiel: Der kinderlose aber mit M verheiratete E schenkt seinem Freund F eine wertvolle chinesische Vase und vereinb...
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