[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Rückbürge, des -n, plur. die -n. 1) In den Rechten, ein Bürge, welcher in Nothfalle in die Stelle des Hauptbürgen tritt, welcher nur alsdann als Bürge angegangen wird, wenn der Hauptbürge seine Verbindlichkeit nicht erfüllet; im Oberdeutschen der Afterbürge, Schadbürge. 2) In ein... Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_6_2_2002