
Reichsmilitärgesetz , Reichsgesetz vom 2. Mai 1874, welches in Ausführung des Art. 61 der deutschen Reichsverfassung die Friedenspräsenzstärke der Armee an Unteroffizieren und Mannschaften auf sieben Jahre (Septennat) feststellte und über die Organisation und Ergänzung des Heers, über das aktive Heer, die Entlassung aus demselben, den Beurla...
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