
Mit Prozesshinderniss wird eine Zulässigkeitsvoraussetzungen bezeichnet, die nur im Interesse einer Partei besteht, und deren Fehlen nur bei Zulässigkeitsrüge (= echte prozesshindernde Einrede) durch eine Partei vom Gericht berücksichtigt wird. • Einrede des Schiedsvertrages (§ 1027a ZPO) • Einrede der fehlenden Sicherheit von Proze...
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Umstände, bei deren Vorliegen in einem Prozess keine Sachentscheidung gefällt werden darf; z. B. ein Schiedsvertrag zwischen den Prozessparteien oder die mangelnde Sicherheit für die Prozesskosten, im Strafprozess auch die Verjährung und eine frühere Aburteilung im gleichen Fall.
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