
b) Vorliegend hat die Bekl. zu 2 nach der Erwirkung des Titels über mehrere Jahre keine Vollstreckungsversuche unternommen. Dies war bis zum Ende der Haft des Kl. als offensichtlich aussichtslos nachvollziehbar. Der Kl. ist aber bereits im September 2002 aus der Haft entlassen worden und stand zumindest zwischenzeitlich in Arbeit Vollstreckungsver...
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