
Von Notwehrprovokation spricht man, wenn der Angegriffene die Notwehrlage selbst provoziert hat. Bei absichtlicher Provokation (= Absichtsprovokation) kann der Angegriffene sich nicht auf die Notwehr berufen, da dies rechtmissbräuchlich wäre. Bei nicht absichtlicher aber vorwerfbarer Herbeiführung der Notwehrlage, muss sich der Angegriffene zunÃ...
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