
Zur Abwehr eines Angriffs auf sich oder einen anderen gebotene Verteidigungshandlung. Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig, sodass weder verbotene Eigenmacht (§ 858) noch ein Delikt (§§ 823 ff.) vorliegt. Voraussetzungen: Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf die eigenen Rechtsgüter o...
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