Notwehr (Zivilrecht) Bedeutung

Suchen

Notwehr (Zivilrecht)

Notwehr (Zivilrecht) Logo #42343Zur Abwehr eines Angriffs auf sich oder einen anderen gebotene Verteidigungshandlung. Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig, sodass weder verbotene Eigenmacht (§ 858) noch ein Delikt (§§ 823 ff.) vorliegt. Voraussetzungen: Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf die eigenen Rechtsgüter o...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42343
Keine exakte Übereinkunft gefunden.