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Mitverschulden

Mitverschulden Logo #42072Zurechenbare Mitwirkung des Geschädigten an der Entstehung oder der Entwicklung eines Schadens. Gemäß § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Geschädigte für einen Schaden mitverantwortlich, bei an dessen Entstehung er zurechenbar mitgewirkt hat. Niem...
Gefunden auf https://www.anwalt24.de/lexikon

Mitverschulden

Mitverschulden Logo #42134Mitverschulden, der rechtlich zurechenbare Anteil des Geschädigten an der Entstehung des Schadens. Um diesen Anteil verkürzt sich der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schädiger (§ 254 BGB).
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Mitverschulden

Mitverschulden Logo #42871das eigene Verschulden des Geschädigten bei Entstehung eines Schadens, wodurch der Schadenersatzanspruch gemindert werden kann. (§ 254 BGB). Mitverschulden liegt auch dann vor, wenn z. B. der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden. – Ähnlich in Österreich (§ 1304 ABGB) und in der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 OR).
Gefunden auf https://www.wissen.de//lexikon/mitverschulden
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