
Unter Mischverwaltung versteht man die Situation, dass in einem föderalen Staatsaufbau Gliedstaaten und der Bundesstaat eine einheitliche Verwaltungsaufgabe dergestalt wahrnehmen, dass entweder auf der unteren Ebene des Verwaltungsaufbaus gliedstaatliche Behörden und auf der auf oberen Ebene bundesstaatliche Behörden tätig werden, oder aber da...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Mischverwaltung

Landes- sind Bundesbehörden nachgeordnet o. unterliegen deren Weisungen. Mischverw. ist grds. wegen Verstoßes gg. Art. 20 I GG, Bundesstaatsprinzip unzulässig. Grundsätzliche Trennung von Bundes- und Länderstaatsgewalt. Ausnahmen müssen ausdrückl. im GG angeordnet sein, z.B. in Art. 85 III, Art. 108 IV GG.
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