[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. 1. Als ein Pfand oder Unterpfand einem andern übertragen, von beweglichen so wohl, als unbeweglichen Gütern; im gemeinen Leben versetzen. Jemanden ein Gut, seine Ehre, sein Vermögen verpfänden. 2. In einer längst veralteten, aber vermuthlich ursprünglichen Bedeutung des ... Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009134_5_0_661