(Text von 1910) Mahnen 1). Erinnern 2). Wer einem, der seine Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu erfüllen unterlassen hat, diese in schonender Weise ins Gedächtnis ruft, der erinnert ihn nur; wer aber in nachdrücklicher Weise zur Erfüllung der Verbindlichkeiten auffordert, der mahnt ihn. Der Gefunden auf https://www.textlog.de/37662.html