
sind i.d.R. Inhaberpapiere. Der Handel mit L. (Losen von Geldlotterien und Anteilscheinen an anderen Ausspielungen) ist in § 6 GewO grundsätzlich von der Geltung der GewO ausgenommen, soweit nicht in einzelnen Bestimmungen Abweichendes bestimmt ist (§ 14 II: Anzeigepflicht; § 33h Nr. 2, § 35: Unters...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/L/Lotterielose.htm
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