
Von einer Lehnsanwartschaft sprach man im Reichsrecht, wenn der Lehnsherr einem Vasall Belehnung mit einem vergebenen Lehen für den Fall des Freiwerdens, z.B. infolge Aussterbens der jetzigen Lehnsnehmer, versprach. Beispiel: Kaiser Leopold I versprach Friedrich III von Brandenburg 1694 das Lehen Ostfriesland für den Fall das dass Haus Cirksena, ...
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