Laieninvestitur (lat. investire = einkleiden). Nach dem Eigenkirchenrecht stand dem Kirchenherrn (dem König bei Bischofskirchen, dem jeweiligen Grundherrn bei Eigenkirchen und -klöstern), das Recht zu, in Bischofs-, Abts- oder Pfarrpfründe Laien eigener Wahl zu setzen. Gegen diese Verfügungsgewalt ü... Gefunden auf https://www.mittelalter-lexikon.de/