
ist das Verbot, ein Gesetz mit Erklärungen zu versehen. Es findet sich bereits bei Kaiser Justinian (527-565) in bezug auf die Digesten. Hieran erinnern Erklärungen Friedrichs I. Barbarossa von 1182, Innozenz’ III. von 1200 oder Friedrichs II. in den Konstitutionen von Melfi (1231). Tatsächliche Kommentierverbote beginnen aber erst wieder in d...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
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