
. Im Sinne des Kolonialbeamtengesetzes und der dieses Gesetz ergänzenden und abändernden Vorschriften ist für die Kolonialbeamten der afrikanischen und Südseeschutzgebiete das Reichs- Kolonialamt, für diejenigen des Schutzgebiets Kiautschou das Reichs-Marineamt als Oberste Reichsbehörde zuständig. D...
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