
 Als Kollationspflicht wird die Pflicht zur Ausgleichung (Kollation) von Erben bezeichnet, die zu Lebzeiten des Erblassers bereits Ausstattungen und Zuschüsse von diesem erhalten haben ({§|2050|bgb|juris} BGB). Das Erhaltene wird bei Auseinandersetzung auf den Erbteil angerechnet. Die Kollationspflicht begrenzt nicht die Testierfreiheit, sondern ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Kollationspflicht

Mit Kollationspflicht wird die Ausgleichungspflicht von Erben bezeichnet, die zu Lebzeiten des Erblassers bereits Ausstattungen und Zuschüsse von diesem erhalten haben (§ 2050 BGB). Das Erhaltene wird bei Auseinandersetzung auf den Erbteil angerechnet.
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https://www.lexexakt.de/glossar/kollationspflicht.php
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