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Klageverzicht

Klageverzicht Logo #42072Einseitige Erklärung des Klägers vor Gericht, dass der Klageanspruch nicht besteht. Der Klageverzicht ist in § 306 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Er ist eine einseitige Prozesshandlung des Klägers, die das gerichtliche Verfahren beendet. Gegenstück zum Klageverzicht des Kl&a...
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Klageverzicht Logo #42871im Zivilprozess die aufgrund der Dispositionsmaxime mögliche einseitige Erklärung des Klägers an das Gericht, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Der Klageverzicht führt auf Antrag des Beklagten zur Klageabweisung durch Sachurteil (§ 306 ZPO). Er ist auch in Ehe- und Kindschaftssachen zulässig. – In Österreich ist der...
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