
Die Klagebefugnis ist ein Begriff aus dem deutschen Prozessrecht. Der Kläger ist klagebefugt, wenn er geltend macht, in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Viele Verfahrensarten kennen die Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung, das heißt, dass die Klage bei fehlender Klagebefugnis bereits als unzulässig abgewiesen wird, ohne d...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Klagebefugnis

Kompetenz, eine bestimmte Klage erheben zu dürfen. Die Klagebefugnis ist Voraussetzung für die Zulässigkeit verschiedener verwaltungsgerichtlichen Klagearten, wobei der Kläger die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen muss. Fehlt es an ihr, ist die Klage unzulässig. ...
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Gemäß 42, Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen Genehmigungsbescheid (Genehmigungsverfahren) nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40122

Einschränkung der Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Klagen zum Ausschluss von Popularklagen. Gem. § 42 II VwGO sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist der Fal...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42343

Mit Klagebefugnis wird im Verwaltungsprozessrecht die formelle Voraussetzung bezeichnet, die verlangt, dass der Kläger geltend machen kann, dass er durch den erlassenen Verwaltungsakt (VA) oder die Ablehnung eines VA in seinen Rechten verletzt wurde (§ 42 Abs.2 VwGO). Das Erfordernis der Klagebefugnis dient der Abwehr von Popularklagen. Beispiel:...
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