
Für die Anwendungen der Vorschriften über die Haftung definiert das Atomgesetz als Kernanlage:Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil eines Beförderungsmittels sind;Fabriken für die Erzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien,Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrennstoffen,Fabriken für die...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/lokal/42055
Keine exakte Übereinkunft gefunden.