
Den Zusammenschluss von Personen- oder Sachgesamtheiten zum Erhalt der Rechtsfähigkeit nennt Juristische Personen. Man unterteilt in juristische Personen des privaten und des öffentlichen Recht..
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sind Personenvereinigungen oder Vermögen, die wie natürliche Personen eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen: Dies bedeutet, daß sie einen rechtlich geschützten Namen tragen, unter dem sie klagen und verklagt werden können, daß sie mit eigenem Vermögen haften, daß ihr Fortbestand vom Mitgliederwe...
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sind Organisationen mit einem selbständigen Vermögen, die als solche rechtsfähig und handlungsfähig sind und daher vor Gericht klagen und verklagt werden können. Man unterscheidet j. P. des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, je nachdem sie privaten oder öffentlichrechtlichen Charakter haben. ...
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sind Personenvereinigungen oder Vermögen , die wie natürliche Person en eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen: Dies bedeutet, daß sie einen rechtlich geschützten Namen tragen, unter dem sie klagen und verklagt werden können, daß sie mit eigenem Vermögen haften, daß ihr Fortbestand vom Mitgliederwechsel (z.B. Aktionäre) unabhängig is....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/juristische-personen/juristische-p
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