
Für Banken in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft gilt nach § 339 HGB, dass der Vorstand den festgestellten Jahresabschluss, Lagebericht und Be- richt des Aufsichtsrat es zusammen mit dem Bestätigungsvermerk bzw. mit dem Vermerk über seine Versagung seitens des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes zum Genossenschaftsregiste...
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/jahresabschlusspublizitaet-genosse
Keine exakte Übereinkunft gefunden.