
ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht die erbliche, meist entgeltliche Leihe von Grundstücken. Sie entspricht in vielen Zügen der spätrömischen Emphyteuse (Erbpacht) und der Bittleihe (Prekarie). Sie entwickelt sich sowohl in der mittelalterlichen Stadt wie in der ländlichen Grundherrschaft. In der Stadt wird aus dem erbli...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Erbleihe im allgemeinen Sinne bezeichnet im historischen Recht ein erbliches Bewirtschaftungs- und Nutzungsrecht an Grund und Boden gegen eine jährliche Abgabe. Erbleihe im engeren Sinne bezeichnet das vererbliche Nutzungsrecht, wie es zumindest längere Zeit für die Siedlungs- und Kolonisationsgebie...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Erbleihe, Erbpacht, Erbzins (mhd. erbe-lehen, erbe-zins). Erblich gegen Zins verliehenes Grundstück, für dessen Nutzung von hörigen Pächtern stets, von freien Pächtern häufig neben dem jährlichen Zins auch Leistungen (s. Frondienste) zu erbringen waren. Beim Tod des Beliehenen war vom Erben eine Son...
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https://www.mittelalter-lexikon.de/

eine mit Zins und vielfach auch mit Diensten verbundene Landleihe, die entweder an einen Hörigen oder an einen Freien (freie Erbleihe) vergeben wird.
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https://www.wissen.de//lexikon/erbleihe
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