
Ingerenz (lat. ingerere = sich in etwas (hier: eine fremde Sphäre) einmischen) ist ein Verhalten, durch das eine Gefahr geschaffen wird und das zur Abwendung gerade dieser Gefahr verpflichtet. Die Ingerenz ist damit eine mögliche Begründung für das Bestehen einer Garantenpflicht. ==Dogmatik== Die Gefahr bezieht sich dabei auf Rechtsgüter ande...
Gefunden auf
https://de.wikipedia.org/wiki/Ingerenz

Ingerenz ist das Herbeiführen einer Gefahr durch ein vorheriges gefährliches 'Tun'. Der Verursacher der Gefahrenquelle hat dann eine Garantenstellung inne. Beispiel Autounfall. Der Unfallverursacher hat eine Gefahr geschaffen und muss beispielsweise die Unfallstelle sichern. Unterlässt er dies und ein Dritter erleidet dadurch einen Schaden, so i...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/40204

Fallgruppe des Überwachungsgaranten. Wer durch seine frühere Handlung oder durch sein Vorunterlassen die Gefahr für den Eintritt schädlicher Erfolge geschaffen hat, ist verpflichtet, die Schäden zu verhindern, wenn das Vorverhalten eine Gefahrerhöhung für den Schadenseintritt begründet hat und pflichtwidrig ...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42343

Mit Ingerenz wird die Garantenstellung aus einem pflichtwidrigen gefährdenden Vorverhalten bezeichnet. Die Pflichtwidrigkeit muss im Verstoss gegen eine Normen liegen, die gerade dem Schutz des durch das Unterlassen geschädigten Rechtsgutes dient (BGHSt 37, 106, 115).
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/ingerenz.php

Ingerénz (lat.), Einmischung.
Gefunden auf
https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
Keine exakte Übereinkunft gefunden.