
Mit Inferentenhaftung wird bei Kapitalgesellschaften, die Haftung eines Gesellschafters für die volle Erbringung seiner Einlage bezeichnet. Dies ist insbesondere bei Sacheinlagen relevant, die zum Zeitpunkt der Anmeldung den Wert des Anteils nicht erreichen. Die jeweiligen Gesetze (z.B. § 9 GmbhG) sehen für diesen Fall, einen Anspruch der Gesell...
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