
ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht ein grundherrschaftlich abhängiger, dem Grundherrn in gewisser Weise gehöriger Mensch. Der Ausdruck erscheint seit dem 14. Jh. in Norddeutschland. Seit dem späten 18. Jh. wird er wissenschaftlich verallgemeinert. Hintersasse Kroeschell, DRG 1, 2; Kindlinger, N., Geschichte der deutschen ...
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Höriger, Grundhold, seit dem späten Mittelalter von einer Grundherrschaft dinglich Abhängiger. Die an die Scholle gebundenen Hörigen (Halbfreien) galten als Zubehör des Bauernguts. Eine noch stärkere Abhängigkeit war die Erbuntertänigkeit.
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