
Der rechtliche Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwendungen des Gegners muss zumindest vertretbar sein, wobei dies großzügig auszulegen ist, sofern sich über die Streitfrage in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft noch keine herr...
Gefunden auf
https://www.financefinder24.de/lexikon_V/versicherungsnetz.de+-+Versicherun
Keine exakte Übereinkunft gefunden.