
Formeller Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil). Gem. § 243 II HGB ist der Jahresabschluss klar und übersichtlich zu erstellen. Hierzu gehört auch das in § 246 II HGB kodifizierte Saldierungsverbot, wonach Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträg...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/G/Grundsatz_der_Klarheit_und_Uebersichtl

Formeller Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil). Gem. § 243 II HGB ist der Jahresabschluß klar und übersichtlich zu erstellen. Hierzu gehört auch das in § 246IIHGB kodifizierte Saldierungsverbot, wonach Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundst...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/G/Grundsatz_der_Klarheit_und_Uebersichtlichkeit.
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