
Warenproben sind übliche Werbemittel. Sie dürfen in Menge und Umfang nur insoweit abgegeben werden, wie dies zur Erfüllung des Erprobungszwecks notwendig ist. Wettbewerbsrechtlich auffällig wurde dies in der Vergangenheit mehr bei Großkonzernen, die Rasiersysteme massenhaft zur Erprobung abgaben. Allerdings ist nicht immer und überall ein Gr....
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40039

Warenproben sind übliche Werbemittel. Sie dürfen in Menge und Umfang nur insoweit abgegeben werden, wie dies zur Erfüllung des Erprobungszwecks notwendig ist. Wettbewerbsrechtlich auffällig wurde dies in der Vergangenheit mehr bei Großkonzernen, die Rasiersysteme massenhaft zur Erprobung abgaben. Allerdings ist nicht immer und überall ein Gra...
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