
Wahlrechtsgrundsatz aus Art. 38 I 1 GG und besonderer Gleich- heitssatz. Die Gleichheit der Wahl gilt für den gesamten Wahlvorgang von der Aufstellung der Bewerber über die Stimmabgabe und Auswertung der abgegebenen Stimmen bis zur Zuteilung der Abgeordnetensitze (zeitl. Geltungsbereich) und in personeller Hinsicht sowohl für d...
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Gleich wird eine Wahl genannt, wenn jede Wählerstimme grundsätzlich den gleichen Zählwert und den gleichen Erfolgswert hat. Gleicher Zählwert ist gegeben wenn jeder Bürger das gleiche Stimmgewicht hat. Der gleiche Zählwert war z.B. beim preußischen Drei-Klassen-Wahlrecht nicht gegeben. Gleicher Erfolgswert ist gegeben, wenn alle Stimmen glei...
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