
Zeitpunkt, an dem die Gefahr bzw. das Risiko des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung einer Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Dieser Gefahrenübergang ist beim Kaufvertrag gem. § 446 BGB mit der Übergabe der Sache gegeben. Bei Versendungskäufen gilt gem. § 447 BGB bereits die ...
Gefunden auf
https://unternehmerinfo.de/Lexikon/G/Gefahrenuebergang.htm

Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn der Verkäufer seine Verpflichtung zur Lieferung der Ware erfüllt hat.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42004

Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn der Verkäufer seine Verpflichtung zur Lieferung der Ware erfüllt hat.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42805

Übergang des Transportrisikos vom Verkäufer auf den Käufer bei der Aufteilung der Transportkosten zwischen Käufer und Verkäufer
Gefunden auf
https://www.logistik-lexikon.de/
Keine exakte Übereinkunft gefunden.