[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Gartenrecht, des -es, plur. inus. in der Landwirthschaft, das Recht, ein Stück Landes einzuzäunen oder einzuhägen, oder es doch so nutzen, als wenn es eingezäunet wäre. Ein Stück Landes, welches Gartenrecht hat, darf nicht von dem Viehe anderer behüthet...
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Gartenrecht , das Recht, ein Grundstück als Garten benutzen und deshalb einfriedigen zu dürfen, woraus folgt, daß ein solches Grundstück von der Viehhut befreit ist. Ist das betreffende Grundstück eine Wiese, so heißt sie Hegewiese; ist es aber Artland, so heißt es Gartenacker (Gartenfeld). Das G. wird entweder durch Vertrag oder durch VerjÃ...
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