
Wahlrechtsgrundsatz gem. Art. 38 I 1 GG und besonderes Freiheits- Freiheit der Wahl recht. Er verlangt, dass kein öffentlicher oder privater Zwang bzw. keine Beeinflussung auf den Inhalt der Wahlentscheidung ausgeübt werden darf.
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Frei wird eine Wahl genannt, wenn kein Zwang, Druck oder andere rechtswidrigen Einflüsse auf den Wähler einwirken können. Der von den Parteien durchgeführte Wahlkampf stellt keine solche Einflussnahme dar (BVerfGE 15, 165). Trotzdem gilt in und in einem gewissen Umkreis um die Wahllokale ein absolutes Verbot von Wahlwerbung.
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