
Finderrecht (Fundrecht), im Bergbauwesen das Vorrecht desjenigen, welcher zuerst einen Gang durch Schürfen etc. entblößt hat; ihm wird, sofern er innerhalb der gesetzlichen Frist Mutung einlegt, das Vorrecht zur Verleihung vor jedem andern Muter eingeräumt. Von dem Besitz eines amtlichen Schürfscheins ist das F. in Sachsen und in Österreich a...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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