
Familiengericht ist nach {§|23b|gvg|juris} des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seit 1976 eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist. Gemäß § 170 Abs. 1 GVG, neugefasst durch FGG-RG vom 17. Dezember 2008 und in Kraft getreten am 1. September 2009, sind in Familiensachen alle Verhandl...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Familiengericht

ist die am 1. 7. 1977 geschaffene Gerichtsbarkeit in Familiensachen am Amtsgericht. Das F. entwickelt sich am Beginn des 20. Jh.s aus dem Jugendgericht in den Vereinigten Staaten. Nach 1920 wird es in Japan aufgenommen.
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Besondere Abteilung des Amtsgerichts, die für Familiensachen zuständig ist. Familiengerichte sind -wie Nachlass-, Register- und Vormundschaftsgerichte - keine eigenständigen Gerichte und bilden keinen eigenständigen Gerichtszweig. Sie werden als Teil eines jeden Amtsgerichts nach § 2...
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Famili
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Mit Familiengericht wird eine Abteilung am Amtsgericht bezeichnet, die über Familiensachen entscheidet (§ 23b GVG).
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Spezialabteilung des Amtsgerichts für Familiensachen. Gegen die Entscheidungen des Familiengerichts kann Berufung u. Beschwerde an das Oberlandesgericht (nicht – wie im Allg. beim Amtsgericht – an das Landgericht) eingelegt werden.
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