
Nach {§|16|inso|juris} Insolvenzordnung (InsO) wird ein Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. Die Eröffnungsgründe sind in den {§|17|inso|juris} bis {§|19|inso|juris} InsO definiert. Dies sind Vereinfacht bedeutet Zahlungsunfähigkeit dabei, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, aus seinen liquiden Mitteln ...
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Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt zwingend einen Eröffnungsgrund (Insolvenzgrund) voraus (§ 16 InsO). Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), bei einer juristischen Person (z.B. GmbH) ist auch die Überschuldung Insolvenzgrund. Neu eingeführt wurde der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit...
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