
Für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen haben (hier gilt der Allgemeiner Beitragssatz), ist der erhöhte Beitragssatz maßgebend (§ 242 SGB V). Zu seiner Höhe siehe Beitragstabelle gesetzliche Krankenversicherung. Siehe auch: Beit...
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