
Der rechtsgeschichtliche Begriff Erbzins bezeichnete eine bestimmte jährliche Abgabe in Geld oder Naturalien (daher Erbzinsgetreide). Der Erbzins stellte eine Reallast dar. Er war entweder auf ein mit Eigentumsrecht übertragenes Grundstück gelegt oder gegen Überlassung von Kapital für unbegrenzte Zeit und damit unablösbar als Reallast mit ei...
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Erbzins, historisches Recht, an den jeweiligen Grundherrn zu entrichtende Abgabe, im Unterschied zu den Steuern, die an den Landesherrn zu entrichten waren. Während in den Steuerlisten fast immer alle Steuerpflichtigen eines Ortes genannt werden, enthalten viele Erbzinslisten nur jene Personen, die ...
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Mit Erbzins wurde eine auf einem Grundstück liegende ewige Abgabe bezeichnet. Meistens in Gegenleistung für ein entsprechendes Nutzungsrecht.
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https://www.lexexakt.de/glossar/erbzins.php

Erbzins , eine jährliche bestimmte Abgabe, welche, in Geld oder Naturalien bestehend, entweder von einem mit Eigentumsrecht übertragenen Grundstück zu entrichten, oder gegen ûberlassung eines Kapitals für ewige Zeiten von einem Grundstück versprochen ist. Die mit einer solchen Reallast belegten Güter heißen Erbzinsgüter. Weiteres über E. ...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

vererbliches und veräußerliches Untereigentum an einem (besonders landwirtschaftlichen) Grundstück (Erbzinsgut), an dem ein Grundherr das Obereigentum besitzt, zu dessen Anerkennung der Erbzinsmann regelmäßig Erbzins und Sonderabgaben zahlt; im Mittelalter in Deutschland weit verbreitet, zur Zeit der Bauernbefreiung abgelöst. Erbpac...
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