
Grundbücherliche Eintragung, die Erwerb, Übertragung, Beschränkung oder Löschung bücherlicher Rechte (Eigentum, Dienstbarkeit, Pfandrecht, Reallast usw.) unbedingt bewirkt; zu unterscheiden von Vormerkung und Anmerkung. Literatur # ·H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band 2, 1991 Short version in English
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Einverleibung, Annexion.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Unter Einverleibung versteht man den unbedingten Erwerb oder die Löschung von Rechten wie z.B. Pfandrecht- oder Eigentumsrecht (Extabulation und Intabulation).
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https://www.mein-wirtschaftslexikon.de/e/einverleibung.php
(Grundstückswesen, Österreich) Eine Grundbuchseintragung, die einen sofortigen und unbedingten Rechtserwerb bzw. -verlust durch Erwerbung, Übertragung, Aufhebung oder Beschränkung bücherlicher Rechte bewirkt.
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https://www.stalys.de/data/ix04.htm
(Privatrecht) die grundbuchmäßige Eintragung, die ohne zusätzliche Rechtfertigung Erwerb, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschen dinglicher Rechte (z. B. Dienstbarkeit, Eigentum, Pfandrecht) bewirkt.
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https://www.wissen.de//lexikon/einverleibung-privatrecht
(Völkerrecht) Annexion.
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https://www.wissen.de//lexikon/einverleibung-voelkerrecht
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