
E. bedeutet, daß die Gerichte im jeweiligen Verfahren der normativen Geltung der Grundrechte tatsächlich Geltung verschaffen müssen.
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Mit Recht auf effektiven Rechtsschutz wird das sich aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 EMRK ergebende Recht auf einen wirksamen und zeitgemäßen Rechtsschutz bezeichnet (BVerfG Beschluss vom 29. März 2005, 2 BvR 1610/03). Verletzt ein Gericht das Recht auf effektiven Rechtsschutz kommt eine Untätigkeitsbeschwerde in Betracht. Daneben ist auch noch...
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